Hier führen wir Sie durch den Dschungel der Fachbegriffe, die Ihnen im Zusammenhang mit Kfz-Sachverständigengutachten und Fahrzeugbewertungen immer wieder über den Weg laufen:
(Hinweis: Die nachfolgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Aktualität der Inhalte.)
Abgasuntersuchung (AU)
Die Abgasuntersuchung muss in einem regelmäßigen Abstand von 2 Jahren erfolgen und darf nur durch eine autorisierte Werkstatt oder eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation durchgeführt werden. Seit Januar 2010 ist die Abgasuntersuchung Bestandteil der Hauptuntersuchung. Somit entfällt seitdem auch die entsprechende AU-Plakette auf dem Kennzeichen.
Abschleppkosten
Grundsätzlich erhalten Sie nur die Kosten erstattet, die für den Transport Ihres Fahrzeuges bis zur nächsten Vertragswerkstatt anfallen.
Übermäßig hohe Kosten für das Abschleppen zu einer weiter entfernten Werkstatt oder bis nach Hause sind nur dann erstattungsfähig, wenn dort die Reparaturkosten niedriger sind als dies in der vom Abschlepport am nächsten gelegenen Fachwerkstatt der Fall gewesen wäre.
Abtretungserklärung / Sicherungsabtretung
Beauftragt man keinen Rechtsanwalt, ist grundsätzlich jeder Geschädigte verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der Kfz-Versicherung selbst durchzusetzen.
Mit der Abtretungserklärung bzw. Sicherungsabtretung ermächtigen Sie den Kfz-Sachverständigen, Rechtsanwalt oder auch die Reparatur-Werkstatt, direkt mit der Versicherung abzurechnen.
Hinweis: Bei Mithaftung (Quote, z.B. 50:50) des Geschädigten muss dieser einen Teil der Gutachterkosten aus eigener Tasche zahlen. Die Haftung sollte also immer zuerst geklärt werden. Oft sind die Fälle ja eindeutig, da erkennt die gegnerische Versicherung auch in den meisten Fällen recht schnell die Haftung an und vergibt die für die Abtretungserklärungen notwendige Schadennummer.
Wenn die Haftung geklärt ist, empfehlen wir Ihnen auf jeden Fall, einen Kfz-Sachverständigen und einen Verkehrs-Rechtsanwalt zu beauftragen. Sie sollten das nicht machen, um aus einem Unfall möglichst viel heraus zu holen. Sie sollten es einfach deshalb machen, weil Sie mit einem Gutachter und einem Anwalt ohne großen Aufwand zu dem Ihnen zustehenden Recht kommen, ohne dass Sie sich mit irgendwelchen fragwürdigen Methoden von Versicherungen herumschlagen müssen.
Jeweils eine Unterschrift auf der Abtretungserklärung und Sie legen die ganze Angelegenheit in die Hände von Profis, die Ihnen mit Hingabe zu Ihrem Recht und damit einhergehend zu einer fachgerechten Reparatur verhelfen.
Das Formular für eine Abtretungserklärung können Sie in unserem Downloadbereich herunterladen.
AKB
Sie haben daher keine Gesetzeskraft, sondern sie werden, soweit sich die Vertragspartner auf diese Bedingungen einigen, Vertragsbestandteil des Versicherungsvertrages.
Die AKB werden im Abstand von einigen Jahren weiterentwickelt.
Sind die AKB Vertragsbestandteil geworden, gelten sie grundsätzlich in der Fassung, die bei Vertragsschluss aktuell war.
Fragen über ihre Anwendbarkeit gehören zum Versicherungsrecht und Verkehrszivilrecht.
Die aktuellen AKB wurden am 15. Januar 2015 veröffentlicht. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden sie als AKB 2015 bezeichnet.
Sie enthalten:
- Bestimmungen über den Leistungsumfang der Versicherung (Teil A)
- Den Beginn des Versicherungsschutzes (Teil B)
- Die Beitragszahlung (Teil C)
- Die Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs (Teil D)
- Die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall (Teil E)
- Die Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen (Teil F)
- Die Laufzeit und Kündigung des Vertrages nebst den Bestimmungen bei Verkauf des Fahrzeugs (Teil G)
- Außerbetriebssetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen (Teil H)
- Das Schadenfreiheitsrabattsystem (Teil I)
- Beitragsänderungen (Teil J und K)
- Meinungsverschiedenheiten und den Gerichtsstand (Teil L).
Aktivlegitimation
In der Regel besteht ein solcher Anspruch nur für:
- den Eigentümer des Fahrzeugs (Bei Finanzierung ist in der Regel die Bank die Eigentümerin)
- den Darlehensnehmer bei der Bank (dies ist umstritten, aber der Darlehensnehmer schuldet der Bank stets ein repariertes Fahrzeug als Sicherheit und Rechenschaft zu Schäden, so dass er unserer Meinung nach ohne Gutachten seinen Pflichten nicht nachkommen kann)
- den wahren Halter (das ist nicht zwangsläufig die Person aus dem Kfz-Schein, sondern derjenige, der das Fahrzeug wirklich nutzt, bezahlt und darüber bestimmt)
- den Leasingnehmer (wobei hier meist die Leasingbank als Eigentümerin den Gutachter selbst bestimmt). Bei Leasing-Fahrzeugen ist ohnehin immer höchste Vorsicht geboten. Hier sollten die vertraglichen Vorgaben des Leasing-Unternehmens unbedingt eingehalten werden.
Immer dann, wenn dem Kfz-Sachverständigen / Gutachter eine andere Person gegenüber steht, muss deren Vollmacht, für den Berechtigten zu handeln, vorgelegt und sichergestellt sein.
Altschäden
Ausfallkosten
Die Ausfallkosten müssen aber im Einzelfall nachgewiesen werden und können nicht pauschal abgerechnet werden. Ein entstandener Zeitverlust oder entgangener Urlaub ist üblicherweise nicht im Rahmen der Ausfallkosten ersatzpflichtig.
Ausfallzeit
Diese Ausfallzeit beginnt bei fahrfähigen und noch verkehrssicheren Unfall-Fahrzeugen mit dem Beginn der Reparatur und endet mit dem Ende der Reparatur.
Bei nicht mehr fahrfähigen oder nicht mehr verkehrssicheren Unfall Fahrzeugen beginnt diese Ausfallzeit bereits am Schadenstag.
Bei Totalschäden ist die Wiederbeschaffungsdauer eines gleichwertigen Fahrzeuges maßgebend. All das wird durch einen geeigneten Kfz-Gutachter im Unfallgutachten ermittelt und festgelegt.
Die vom Gutachter festgelegte Ausfallzeit kann sich ggf. verlängern wenn z.B. ein benötigtes Ersatzteil nicht lieferbar ist. Der jeweilige Hersteller stellt hierbei eine Bestätigung für die Versicherer aus, welche im Falle einer Verzögerung schriftlich vorgelegt werden muss.
Auch wenn nach dem Zerlegen des Fahrzeuges noch weitere Schäden festgestellt werden, die im unzerlegten Zustand noch nicht erkennbar waren, kann sich die Ausfallzeit verlängern. Der Kfz-Sachverständige wird im diesem Fall von der Werkstatt benachrichtigt und dieser dokumentiert daraufhin die Schadenerweiterung und integriert den Mehraufwand in das bereits bestehende Gutachten und leitet das auch an die eintretende Versicherung weiter.
Bagatellschäden
In diesen Fällen kann die gegnerische, eintrittspflichtige Kfz-Versicherung wegen der sogenannten Schadenminderungspflicht (Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 249 BGB) eine Erstattung der Kosten für das Schadengutachten ablehnen.
Bei Bagatellschäden reicht ein Kostenvoranschlag einer Kfz-Werkstatt. Bei einer entsprechenden Feststellung kann man an dieser Stelle dann immernoch den Kfz-Gutachter einschalten.
Beilackierung
Beweissicherung
Die Beweissicherung umfasst die Feststellung und Dokumentation von Schadensspuren und des Schadensumfangs. Hierbei kommen diverse Hilfsmittel zum Einsatz.
Bei unklarem Schadenshergang oder Schadensumfang ist die Archivierung aller vorhandenen Beweise zwingend erforderlich. Nur die Dokumentation aller Schadensdetails lässt auch zu einem anderen Zeitpunkt, z.B. bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung, eine Plausibilitätsprüfung oder die Feststellung kausaler Zusammenhänge zu.
Deckung (Versicherung)
Beispiel: Der Hagelschaden ist in der Teil- und in der Vollkaskoversicherung gedeckt. Der Unfallschaden ist nur in der Vollkasko-, nicht aber in der Teilkaskoversicherung gedeckt.
In Ihrem Versicherungsvertrag finden Sie die mit Ihrer Versicherung vertraglich festgehalten Regelungen. Auch die Höhe der Selbstbeteiligung bei Teil- und Vollkasko-Schäden ist hier geregelt.
Differenzbesteuerung
Durchschnittlich fallen hier Steuern in Höhe von 2,4% an. Umsatzsteuer im Sinne von Differenzsteuer ist nur dann im Wiederbeschaffungswert eines Autos enthalten, wenn es sich tatsächlich um ein differenzbesteuertes Fahrzeug handelt.
Gegebenenfalls muss die Differenzsteuer durch einen Kfz-Sachverständigen ermittelt werden.
eCall Notrufsystem
Ziel ist eine schnellere Organisation der Rettungskette und somit die Chance auf eine Reduzierung der Zahl der Verkehrstoten und Verletzten.
Bei allem Nutzen des Systems gibt es von Anfang an auch viel Kritik, z.B. im Hinblick auf den Datenschutz und den freien Wettbewerb. So kann eCall u.a. Verschiebungen im Unfallreparaturgeschäft verursachen, wenn die Fahrzeughersteller als erste über den Unfall informiert werden.
Eigenreparatur / Reparatur in Eigenregie
Lediglich die Mehrwertsteuer von 19% wird nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr erstattet, außer Sie können durch Vorlage von Reparaturrechnungen und Ersatzteilrechnungen nachweisen, dass die Mehrwertsteuer tatsächlich angefallen ist.
Auch eine Kürzung der Werkstatt-Verrechnungssätze ist inzwischen normal und wird durch die geltende Rechtsprechung gedeckt. Als Grundlage werden die Verrechnungssätze eines Referenzbetriebes in einer Ihnen zumutbaren Entfernung zu Ihrem Wohnort herangezogen.
Gerne können wir Ihnen nach erfolgter Eigenreparatur eine Reparaturbestätigung erstellen. Damit können Sie weitere schadenbedingte Positionen wie z.B. Nutzungsausfallentschädigung von der Versicherung erhalten.
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fahrlässigkeit und Obliegenheit
Kritisch wird es, wenn dem Verursacher des Schadens grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dann ist der Schaden zwar noch immer ohne Absicht entstanden. Jedoch ist das Fehlverhalten objektiv gefährlich und subjektiv unentschuldbar im Sinne von „So etwas darf nicht passieren“.
Einfache Fahrlässigkeit kann hingegen mit der Faustformel „Das kann doch jedem mal passieren“ umschrieben werden.
Liegt grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheit vor, darf der Kaskoversicherer die Leistung je nach Umständen kürzen, in Extremfällen sogar bis auf Null.
Fahrzeugzustand
Fiktive Abrechnung
In diesem Fall wird die Mehrwertsteuer von 19% nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr erstattet, außer Sie können durch Vorlage von Reparaturrechnungen und Ersatzteilrechnungen nachweisen, dass die Mehrwertsteuer tatsächlich angefallen ist.
Auch eine Kürzung der Werkstatt-Verrechnungssätze ist inzwischen normal und wird durch die geltende Rechtsprechung gedeckt. Als Grundlage werden die Verrechnungssätze eines Referenzbetriebes in einer Ihnen zumutbaren Entfernung zu Ihrem Wohnort herangezogen.
Fiktive Leihwagen-Abrechnung (Haftpflichtschaden)
Aus diesem Grund steht Ihnen für die Zeitdauer der Reparatur grundsätzlich ein Unfall-Ersatzfahrzeug zu.
Wenn Sie für die Dauer der Reparatur kein Unfall-Ersatzfahrzeug in Anspruch nehmen, können Sie die Kosten für den Leihwagen trotzdem mit der gegnerischen Versicherung fiktiv abrechnen (Nutzungsausfallentschädigung).
Die Höhe des Betrages für diese Entschädigung richtet sich nach der Fahrzeugkategorie des verunfallten Fahrzeuges des Geschädigten.
Einschränkungen bei der Höhe der Ersatzleistung gibt es bei älteren Fahrzeugen. Hier sieht die Rechtsprechung teilweise Abzüge vor. Dies trifft im Besonderen zu bei Fahrzeugen ab einem Alter von 10 Jahren.
Die genaue Gruppen-Zugehörigkeit des entsprechenden Fahrzeuges kann z.B. beim zuständigen Sachverständigen erfragt werden.
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit liegt nach allgemeiner Ansicht dann vor, wenn die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, z.B. wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das Dinge nicht beachtet werden, die jedem hätten einleuchten müssen. Fälle für grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr sind z.B. Fahren unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss, das Überfahren einer roten Ampel oder eines Stoppschildes oder das Telefonieren am Steuer.
Der Versicherer hat bei grober Fahrlässigkeit im Straßenverkehr grundsätzlich das Recht, seine Leistungen zu kürzen oder sogar vollständig zu verweigern (z.B. bei Alkohol- und/oder Drogeneinfluss).
Gutachter (Kfz-Sachverständiger)
Der Kfz-Sachverständige ist in der Regel auf einem bestimmten und eng abgegrenzten Sachgebiet besonders versiert und verfügt über viele Zertifikate. Der Kfz-Sachverständige verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrungen und kann diese Sachkunde anderen Menschen oder Einrichtungen einschließlich den Gerichten gegen Honorar zur Verfügung stellen.
Ein Kfz-Sachverständiger ist in der Lage, fachlich komplizierte Sachverhalte für den Laien verständlich und nachvollziehbar zu erläutern und somit als Vermittler bzw. auch Mediator zwischen den Beteiligten zu stehen.
Im umgangssprachlichen Gebrauch wird unter dem Begriff Kfz-Gutachter häufig ebenfalls ein Kfz-Sachverständiger verstanden, da der Kfz-Sachverständige eben hauptsächlich Kfz-Gutachten erstellt.
Der freie und allgemein anerkannte, qualifizierte Sachverständige sollte (für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten) über eine entsprechende Reputation in Form einer abgeschlossenen Qualifizierung als Meister verfügen.
Langjährige berufspraktische Erfahrung, ein fortgesetzter Bezug zur Praxis, die ständige Auseinandersetzung mit der technischen und ökonomischen Weiterentwicklung auf dem Kraftfahrzeugmarkt und die Kenntnis des jeweils neuesten Standes der Wissenschaft und der dazugehörigen Regeln (Normen) sind die Grundvoraussetzung für die freie Sachverständigentätigkeit.
Dazu gehören erweiterte technische, wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse sowie die persönliche Befähigung zur sachlichen und unvoreingenommenen objektiven Analyse und Dokumentation von Sachverhalten, verbunden mit der Fähigkeit, sich in Wort und Schrift allgemeinverständlich und überzeugend auszudrücken, um einen entsprechenden gutachterlichen Auftrag zu erfüllen.
Gutachterkosten
Die dafür entstehenden Gutachterkosten werden als Teil des Fahrzeugschadens gesehen und sind somit vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen.
Unterhalb der Bagatellgrenze (ca. € 750 bis € 1000) erstellen wir für Sie gerne auch Kostenvoranschläge.
Haftpflichtschaden
Bei einem Haftpflichtschaden ist der Schadensverursacher verpflichtet, dem Unfallgeschädigten gemäß § 249 BGB den wirtschaftlichen Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat.
Der oder die Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie es der Fall wäre, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Beim Haftpflichtschaden tritt gemäß Gesetz an die Stelle des Schädigers dessen Haftpflicht-Versicherung (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Bei einem Haftpflichtschaden-Fall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Haftpflicht-Versicherung (Kfz)
Haftungsquote
Im Sprachgebrauch hört man auch oft den Begriff „Teilschuld“. Dieser drückt in etwa das gleiche aus.
Händlereinkaufswert (HEK)
Der Wert ist stark abhängig vom Zustand, denn daraus resultiert der finanzielle Aufwand, der aufzubringen ist, um das Fahrzeug gewerblich verkaufen zu können.
Händlerverkaufswert (HVK)
Aus der Differenz zwischen Händlereinkaufswert und Händlerverkaufswert ergibt sich die sogenannte Handelsspanne.
Hauptuntersuchung (HU)
Die Hauptuntersuchung wird von amtlich anerkannten Prüforganisationen (z.B.: TÜV oder DEKRA) durchgeführt.
Die Hauptuntersuchung ist in regelmäßigen Abständen durchzuführen (PKW bei Erstzulassung nach 3 Jahren, ab der zweiten HU im Abstand von 2 Jahren). Seit Januar 2010 ist die Abgasuntersuchung (AU) ebenfalls Bestandteil der HU.
Integritätsinteresse
Bei bestehendem Integritätsinteresse kann eine Reparatur im Rahmen der 130%-Regel (Integritätsklausel) erfolgen. Die Reparatur muss in diesem Fall fachgerecht erfolgen und in einem Umfang, den der sachverständige Gutachter zur Grundlage seiner Kalkulation gemacht hat. Sie kann auch in Eigenaufwand erfolgen.
Integritätsklausel (130%-Regel)
Soweit die kalkulierten Kosten für die Instandsetzung den Wiederbeschaffungswert des betroffenen Fahrzeuges um nicht mehr als 30% überschreiten und die konkrete Reparatur nachgewiesen wird, darf bei bestehendem Integritätsinteresse eine Instandsetzung des Fahrzeuges veranlasst werden.
Kaskoschaden
Für diesen Schaden kommt die Kaskoversicherung gemäß den vertraglich vereinbarten Schadenersatzansprüchen auf.
Bei der Teil- und Vollkasko-Versicherung ist in der Regel eine Selbstbeteiligung vereinbart. Diese muss beim Kaskoschaden vom Versicherten selbst in der Reparaturwerkstatt bezahlt werden
Die Höhe der Selbstbeteiligung wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des Versicherungsbeitrages aus. Je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger der Versicherungsbeitrag.
Kasko-Versicherung (Teil- und Vollkasko)
Sie unterteilt sich in die Teilkasko- und die Vollkasko-Versicherung.
Worin besteht der Unterschied zwischen Teilkasko und Vollkasko?
Die Teilkasko-Versicherung sichert den Fahrzeughalter gegen Glasbruch, Wildunfälle und Elementarschäden (wie z.B. Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung), während die Vollkasko-Versicherung im Falle eines Diebstahls des Fahrzeuges oder seiner Teile, Schäden am Fahrzeug durch Kollision (mit Fahrerflucht) oder Eigenverschulden zum Tragen kommt. Zudem ersetzt die Vollkasko-Versicherung auch Schäden durch Dritte, die den Schaden nicht selbst bezahlen können oder nicht versichert sind. Vandalismus-Schäden sind im Rahmen der Vollkasko-Versicherung ebenfalls abgedeckt.
Die Kaskoversicherung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und ist in eine Teil- oder Vollkasko mit variabler Selbstbeteiligung unterteilt. Die Beiträge für die Teil- und Vollkasko-Versicherung errechnen sich auf Basis bestimmter Merkmale, wie zum Beispiel, dem Wohnort entsprechenden Regionalklassen und der Schadenfreiheitsklasse des Versicherten, sowie der im Rahmen des Versicherungsschutzes gewünschten Deckungshöhe.
Außerdem richtet sich der Beitrag auch nach der Art der Verwendung und der Typklasse des Fahrzeuges. Hierbei wird z.B. vorab die, realistisch eingeschätzte, voraussichtliche Kilometerlaufleistung pro Jahr angegeben.
Bei der Haftpflicht-Versicherung und der Vollkasko-Versicherung gibt es einen Schadenfreiheitsrabatt. Diesen Schadenfreiheitsrabatt gibt es in der Teilkasko nicht, weil es bei der Teilkasko kein überschaubares subjektives Risiko gibt.
Der Versicherte kann sich den SF-Rabatt in der Vollkasko aktiv durch unfallfreies Fahren „erfahren“, bei der Teilkasko liegen die versicherten Risiken außerhalb seines Einflussbereiches.
Der Versicherungsnehmer kann nicht beeinflussen ob Hagel oder Sturm sein Fahrzeug beschädigt, er hat auch keinen Einfluss darauf, wenn ihm auf der Autobahn ein hochgeschleuderter Stein in die Windschutzscheibe fliegt, oder dass ihm plötzlich ein Reh oder ein Wildschwein vor oder auf die Motorhaube springt.
Die Kaskoversicherung ist keine Pflicht aber man sollte sich das stets genau überlegen. Allein der Wille schadenfrei unterwegs sein zu wollen, reicht eben oftmals nicht aus. Genau darüber sollte sich der Versicherungsnehmer ohne Kaskoschutz im Klaren sein.
Die obligatorische Haftpflicht-Versicherung (Kfz) leistet nur gegenüber einem geschädigten Dritten und nicht für Beschädigungen am eigenen Fahrzeug.
Bei der Frage, wann sich eine Vollkasko-Versicherung lohnt, kann man so nicht sagen. Tendenziell ist eine Vollkasko-Versicherung bei Fahrzeugen mit hohem Wert, insbesondere bei Neufahrzeugen, zu empfehlen.
Unabhängig vom Alter des Fahrzeugs ist jedem Versicherungsnehmer vor der Entscheidung für oder gegen eine Vollkasko-Versicherung der Vergleich anzuraten.
Eine Vollkasko-Versicherung kann sogar billiger als eine Teilkasko-Versicherung sein. Da der Versicherungsnehmer in der Vollkasko-Versicherung, wie bereits erwähnt, seinen SF-Rabatt durch unfallfreies Fahren beeinflussen kann (während in der Teilkasko kein SF-Rabatt gewährt wird) kann der Beitrag im Vollkasko-Bereich sogar günstiger sein. Vergleichen lohnt sich also!
Darüber hinaus spielt die Typklasse des Fahrzeugs eine Rolle. Hier gilt die Regel, dass die Typklasse in der Vollkasko niedriger ist, als in der Teilkasko und diese Differenz kann erhebliche Auswirkungen auf die Beitragshöhe haben. Abschließend beeinflusst auch noch die im Rahmen des Versicherungsschutzes vereinbarte Selbstbeteiligung die Höhe des Versicherungsbeitrages.
Kostenvoranschlag
Allerdings können im unzerlegten Zustand manchmal nicht alle Beschädigungen erkannt werden. Diese treten dann oft erst im Verlauf der Reparatur auf und müssen dann als Reparaturausweitung in die Schadenkalkulation mit aufgenommen werden.
Ein Kostenvoranschlag dient einem Kunden also dazu, sich eine Vorstellung zu verschaffen, was ihn ein bestimmter Reparaturauftrag kosten würde.
Auf mögliche Reparaturausweitungen wird von einer guten Reparatur-Werkstatt im Voraus hingewiesen. Schließlich gibt es hier ja Erfahrungswerte, die man seinem Kunden auch aufzeigen sollte.
Auf jeden Fall ist eine Reparaturausweitung immer mit der eintretenden Versicherung oder dem Auftraggeber vorab abzustimmen.
Mehrwertsteuer (MwSt)
Bei der fiktiven Abrechnung wird nach ständiger Rechtsprechung die Mehrwertsteuer der Reparaturkosten auch für Privatfahrzeuge nicht mehr erstattet. Gegen nachträgliche Vorlage von Ersatzteil-Rechnungen wird die Mehrwertsteuer von den Versicherungen erstattet.
2. Bei Reparatur
Bei der ordnungsgemäßen Reparatur nach einem Gutachten oder einem Kostenvoranschlag, wird die Mehrwertsteuer selbstverständlich von den Versicherungen erstattet. Die einzige Ausnahme: Fahrzeug-Halter mit Vorsteuerabzugsberechtigung (siehe Punkt 3.).
3. Gewerbetreibende / Firmenfahrzeuge
Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, so wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet, da die Vorsteuer bei der Umsatzsteuererklärung geltend gemacht werden kann. D.h. bei einer Unfall-Reparatur (Kasko + Haftpflicht) müssen Gewerbetreibende die Mehrwertsteuer der Reparatur-Rechnung in der Werkstatt begleichen und können den bezahlten Betrag beim Finanzamt (Umsatzsteuererklärung) geltend machen.
Mithaftung
In diesem Fall wird der Schadenersatz entsprechend der Haftungsquote, zum Beispiel im Verhältnis 50:50, aufgeteilt. Siehe auch Haftungsquote.
Neu für Alt (NFA)
Notreparatur
Es wird in Frage gestellt, ob das unfallgeschädigte Fahrzeug notdürftig, ohne unverhältnismäßigen Aufwand, in fahrfähigen und verkehrssicheren Zustand gebracht werden kann, damit es für die Dauer der Wiederbeschaffung bzw. die Dauer bis zum Beginn der Reparatur weiterhin genutzt werden kann.
Nutzungsausfallentschädigung
Diese Entschädigung wird in der Regel für die Dauer der Reparatur des geschädigten Fahrzeuges oder für die Dauer der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges gezahlt.
Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach einer Tabelle (Schwacke-Liste), in der alle gängigen Fahrzeuge erfasst sind.
Dieser Schadensersatz wird aber nur gezahlt, wenn Sie für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung kein Unfallersatzfahrzeug beanspruchen. Sie rechnen den Unfallersatzwagen dann fiktiv ab (siehe fiktive Leihwagen-Abrechnung).
Die zu erwartende Reparaturdauer sowie die Dauer der Wiederbeschaffung werden im Regelfall vom Kfz-Sachverständigen im Schaden-Gutachten festgelegt. Für die Dauer der Wiederbeschaffung wird vorher eine Prüfung des regionalen Marktes vom Gutachter vorgenommen.
Prognoserisiko
Besonders, wenn die sogenannte 130%-Regel (Integritätsklausel) dabei überstiegen wird, stellt sich die Frage, wer dieses Risiko der Restkosten (Prognoserisiko) trägt … der Schadenverursacher oder der Geschädigte.
Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung liegt das Prognoserisiko beim Schadenverursacher.
Reparaturbestätigung
Als Reparaturnachweis kann eine Reparaturrechnung der Reparaturfirma dienen, in welcher der Reparaturbeginn und die Fertigstellung der Reparatur ausgewiesen ist oder durch den Nachweis der Reparatur durch einen Kfz-Sachverständigen.
Wenn wir ein Gutachten für Sie erstellt haben und Sie die Reparatur in Eigenregie durchgeführt haben, bestätigen wir Ihnen gerne die fachgerecht durchgeführte Reparatur.
Reparaturdauer
Ist das Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrbereit und verkehrssicher, ist die Reparaturdauer die Berechnungsgrundlage für die Nutzungsausfallentschädigung.
Reparatur-Freigabe
Diese Reparatur-Freigabe sollte stets abgewartet werden, da man sonst Gefahr läuft, auf Kosten sitzen zu bleiben. Die Begutachtung durch einen Kfz-Sachverständigen ersetzt nicht die Reparatur-Freigabe!
Reparaturkosten
Die Reparaturkosten im Kfz-Bereich setzen sich folgendermaßen zusammen:
- Ersatzteile
- Frachtkosten
- alle Kosten der Instandsetzung
- alle Kosten der Lackierung
- alle Kosten der Vermessungen
- Verbringungskosten
Reparaturkosten-Übernahmebestätigung
Eine Kfz-Werkstatt übermittelt die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung an die zahlungspflichtige Kfz-Versicherung des Unfallverursachers.
Diese verpflichtet sich, nach Überprüfung der Haftung und der Reparaturkostenübernahme die Kosten der Instandsetzung direkt an die Werkstatt auszuzahlen.
Reparaturwürdigkeit
Liegt die Behebung des Unfall-Schadens im reparaturwürdigen Bereich oder liegt ein wirtschaftlicher oder sogar ein technischer Totalschaden vor?
Zum Tragen kommen hierbei der Wiederbeschaffungswert, die Reparaturkosten, die merkantile Wertminderung und der Restwert.
Restwert (RW)
Der unabhängige Kfz-Sachverständige ermittelt den Restwert unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und der regionalen Marktgegebenheiten.
Zu der Abgrenzung des Restwertes hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 04.06.1993 entschieden, dass der Unfallgeschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu dem Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Kfz-Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
Auf höhere Restwertpreise einzelner Restwertaufkäufer, welche die Versicherungen unter Umständen ins Spiel bringen, muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Es sei denn, der Geschädigte möchte das Unfall-Fahrzeug tatsächlich verkaufen.
Sachverständigenhonorar
Die Art oder die Besonderheit der Leistung sind für den Stundensatz, mit dem der Sachverständige vergütet wird, ausschlaggebend.
Bei einem Schadensgutachten für Kraftfahrzeuge, LKW und Busse im Haftpflichtschadenbereich richtet sich das Honorar des Kfz-Sachverständigen nach der Schadenhöhe.
Als Schadenhöhe sind im Falle einer Reparatur, die kalkulierten Reparaturkosten einschl. MwSt. zuzüglich ggf. einer merkantilen Wertminderung ausschlaggebend.
Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert einschließlich der Mehrwertsteuer vor dem Unfallschaden die Berechnungsgrundlage des Honorars.
Sachverständigenverfahren (§ 14 AKB)
Hier der genaue Wortlaut der AKB.
§ 14 Sachverständigenverfahren
(1) Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss.
(2) Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines benennt. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, so wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt.
(3) Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns nicht, so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt.
(4) Ausschussmitglieder und Obleute dürfen nur Sachverständige für Kraftfahrzeuge sein.
(5) Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des Versicherungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen.
Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer voll zu tragen.
Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein.
Schadenmanagement
Im Rahmen dieser Politik bemühen sich einige Kfz-Versicherer, mit ausgewählten Kfz-Werkstätten und zertifizierten freien Werkstätten, Sondervereinbarungen zu treffen.
In dieser Konstellation sparen sich die Versicherungen Sachverständigentätigkeiten und Rechtsanwalt-Kosten (bei Haftpflichtschäden), bekommen günstige Mietwagenkonditionen von den Werkstätten, handeln mit diesen auf diesem Weg günstige Stundenverrechnungssätze aus, genauso wie diese auch keine Verbringungskosten berechnen dürfen und auch auf den üblichen Ersatzteilaufschlag von bis zu 20% und weiteres verzichten müssen.
Die Werkstätten verzichten somit auf einen erheblichen Anteil vom regulären Verdienst (hinter vorgehaltener Hand spricht man von bis zu 50%). Somit ist das für Versicherungen ein äußerst lukratives Geschäft. Da kann sich jeder selbst eine Meinung bilden, ob da eventuell auch die Qualität drunter leiden könnte.
Wenn man die Kosten für eine Kasko-Versicherung ohne Werkstattbindung mit einem Versicherungsvertrag mit Werkstattbindung vergleicht, dann stellt man fest, dass die Einsparungen sehr überschaubar sind (wenn man mal bedenkt, was die Versicherungen beim Schadenmanagement sparen).
Der Kunde wird darüber hinaus mit weiteren schlagenden Argumenten bombardiert: 5 Jahre Garantie auf die Reparatur, das Fahrzeug wird von innen und außen gereinigt und natürlich der kostenlose Leihwagen.
Es erwähnt aber keiner, dass es die Werkstätten sind, die Ihnen diese „Kundenvorteile“ quasi als Zugabe für ohnehin schon schlechte Konditionen mehr oder weniger kostenlos zur Verfügung stellen bzw. durchführen müssen.
Stellen Sie sich vor, Sie kommen nach 4 Jahren und 9 Monaten in eine Werkstatt (die an Ihrer Kfz-Reparatur kaum etwas verdient hat) und fordern eine Garantie ein (ob nun berechtigt oder nicht). Man wird Ihnen sicher einen roten Teppich ausrollen und Sie „bevorzugt“ behandeln.
Aus unserer Sicht ist es ein hohes Gut, seine Reparatur-Werkstatt selbst auswählen zu können. Darauf sollten Sie niemals verzichten, auch wenn die Versicherung ein paar Euro mehr kostet im Jahr.
Wenn Sie mal einen Schaden haben, werden Sie es zu schätzen wissen.
Wie schon erwähnt, auch bei Haftpflichtschäden versuchen die Versicherungen, Ihnen deren Schadenmanagement aufs Auge zu drücken. Die Angebote umfassen die gleichen Bedingungen wie bei der Werkstattbindung und darüber hinaus bieten viele noch an, Ihr Fahrzeug zu Hause abzuholen und zurückzubringen.
Die angebotenen Kundenvorteile bieten Ihnen aber auch die meisten Kfz-Werkstätten an, die an keinem Schadenmanagement teilnehmen.
Auf diese Machenschaften der Kfz-Versicherer sollten Sie sich also lieber nicht einlassen! Bedenken Sie, Sie allein haben im Kfz-Haftpflichtfall das Recht, die Unfallschadenabwicklung zu bestimmen und damit die freie Auswahl der Werkstatt Ihres Vertrauens, eines geeigneten Kfz-Sachverständigen und eines Verkehrsrechtsanwaltes. Hierauf sollten Sie niemals verzichten.
Im Haftpflicht- wie auch im Kasko-Bereich haben Kunden von Versicherungen mit Schadenmanagement quasi keinen Einfluss auf den Ablauf der Reparatur. Es gibt Berichte von Kunden solcher Versicherer, dass Ihr Fahrzeug von Fahrzeug-Hersteller A in der Fachwerkstatt von Fahrzeug-Hersteller B repariert wird, wo ansonsten normalerweise nur Fahrzeuge von Fahrzeug-Hersteller B repariert werden und die Arbeiter auch auf die Fahrzeuge von Hersteller B geschult sind.
Selbstbeteiligung (Selbstbehalt)
Bei der Selbstbeteiligung versteht man im Versicherungswesen den Anteil, den der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Nur darüber hinausgehende Summen werden von der Versicherung erstattet.
Die Selbstbeteiligung für Teil- und Vollkaskoschäden werden im Versicherungsvertrag vereinbart und festgehalten. Grundsätzlich kann man sagen, je höher die Selbstbeteiligung, desto niedriger fällt der Versicherungsbeitrag aus. Grundsätzlich kann man eine Teil- oder Vollkaskoversicherung auch ohne Selbstbeteiligung abschließen. Hier sind die Versicherungsbeiträge logischerweise am teuersten.
Sonderzubehör
Dieses Sonderzubehör wird selbstverständlich in ein Schaden-Gutachten integriert und gemäß den regionalen Gegebenheiten angepasst und bewertet.
Teilkasko
Zu den Schäden, die der Versicherungsnehmer nicht beeinflussen kann, zählen Hagel oder Sturmschäden, wenn einem auf der Autobahn ein hochgeschleuderter Stein in die Windschutzscheibe fliegt oder durch einen Wildunfall.
Weitere Informationen zur Teilkasko finden Sie unter dem Begriff „Kasko-Versicherung“ hier im Lexikon.
Totalschaden
1. Wirtschaftlicher Totalschaden
Ein „Wirtschaftlicher Totalschaden“ liegt vor, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert übersteigen. Das kann auch leider dann schon der Fall sein, wenn Ihr Fahrzeug noch durchaus fahrfähig ist. Die Reparatur lohnt sich jedoch dann wirtschaftlich nicht mehr, weil der Wert Ihres alten Wagens nicht mehr im Verhältnis zu den Reparaturkosten steht.
In diesem Fall muss die Versicherung Ihnen nicht die Kosten für die Reparatur erstatten, sondern nur die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert.
In einem Haftpflichtfall kann unter Umständen noch die sogenannte 130%-Regel (Integritätsklausel) ins Spiel kommen, wenn die Reparaturkosten den Restwert übersteigen.
Weitere Informationen finden Sie unter „Integritätsklausel“ in diesem Lexikon.
2. Technischer Totalschaden
Ein „Technischer Totalschaden“ liegt vor, wenn Ihr Fahrzeug beim Unfall völlig zerstört wurde oder wenn eine Reparatur technisch unmöglich ist oder zumindest die Reparatur aus technischen Gründen absolut ungerechtfertigt ist.
In diesem Fall zahlt Ihnen die Versicherung die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert.
Umbaukostenpauschale
Soweit es wirtschaftlich sinnvoll ist, werden bei einem Totalschaden Umbaukosten ersetzt (z.B. für Musikanlage, Freisprecheinrichtung etc.), soweit das neue Fahrzeug des Geschädigten nicht über gleichwertige Einbauten verfügt.
Das gleiche gilt für Behinderten-, Fahrschul- oder Taxiausstattungen.
Umbaukosten stellen sich aus der Demontage und Montage der betreffenden Fahrzeugausstattungen zusammen.
Ummeldekosten (Zulassungskosten, Abmeldekosten & Ummeldekosten)
Die Ummeldekosten werden oft mit einem Pauschalbetrag berechnet, wobei von Kfz-Sachverständigen je nach Aufwand im Einzelfall sehr unterschiedliche Beträge zugesprochen werden.
Unverbindliche Preisempfehlung (UVP)
Die „Unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) ist die Basis für die Kalkulation von Händlereinkaufswerten und die einzige reale Vergleichsgrundlage von Preisen am Markt.
Verbringungskosten
Durch das Überführen oder Verbringen des reparierten Fahrzeugs aus der beauftragten Reparaturwerkstatt in eine Kfz-Lackiererei oder einen Betrieb mit Vermessungsanlage entstehen dann Mehrkosten, die im Kfz-Bereich „Verbringungskosten“ genannt werden.
Diese Verbringungskosten sind von der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung auszugleichen. Liegen keine besonderen Umstände vor, wird in einem Schaden-Gutachten hierfür durchschnittlich eine Arbeitsstunde je Verbringung kalkuliert.
Verkehrswert
Versicherungsbetrug (Betrugsverdacht / Schadenmanipulation)
Bei der Prüfung geht es um die Beantwortung von drei grundsätzlichen Fragen.
1. Ist der geschilderte Schadenablauf technisch plausibel?
2. Können die Unfallschäden mit den Fahrzeugen oder anderen Gegenständen – wie durch den Geschädigten vorgetragen – verursacht worden sein?
3. Passen die geltend gemachten Unfallschäden zu dem vorgetragenen Unfallhergang?
Bei Unstimmigkeiten können Versicherungen z.B. einen speziellen Schadenhergangs-Gutachter beauftragen.
Bei nachgewiesenem Versicherungsbetrug leistet die Versicherung keine Zahlungen und wird gegebenenfalls eine Strafanzeige stellen.
Vollkasko
Die Vollkasko-Versicherung sichert Sie darüber hinaus gegen Diebstahl des Fahrzeuges oder seiner Teile, Schäden am Fahrzeug durch Kollision (mit Fahrerflucht) oder eben Eigenverschulden ab.
Zudem ersetzt die Vollkasko-Versicherung auch Schäden durch Dritte, die den Schaden nicht selbst bezahlen können oder nicht versichert sind. Vandalismus-Schäden sind im Rahmen der Vollkasko-Versicherung ebenfalls abgedeckt.
Weitere Informationen zur Vollkasko finden Sie unter dem Begriff „Kasko-Versicherung“ hier im Lexikon.
Vorschäden
1. Unreparierte Vorschäden
Dies sind nicht reparierte Unfallschäden, die auf frühere Schadensereignisse zurückzuführen sind. Diese können unter Umständen zu Abzügen bei der Erstattung von Unfallschäden führen.
2. Reparierte Vorschäden
Dies sind fachgerecht reparierte Unfallschäden, die auf frühere Schadensereignisse zurückzuführen sind.
Wertminderung / Merkantile Wertminderung / Technische Wertminderung
Eine Wertminderung ist der Wertverlust einer beschädigten Sache. Diesbezüglich wird bei einem Kfz-Unfallschaden unterschieden zwischen der merkantilen und der technischen Wertminderung. Beide Schäden sind jedoch (auch nebeneinander) ersatzfähig.
Merkantiler Minderwert / Wertminderung:
Durch den Unfallschaden am Kraftfahrzeug ist das Auto auf dem Fahrzeugmarkt als „Unfallwagen“ zu bezeichnen. Dadurch hat das Auto einen geringeren Marktwert. Diese negative Eigenschaft des Autos soll durch die Erstattung des merkantilen Minderwertes ausgeglichen werden. Dabei handelt es sich um den Geldbetrag, den der geschädigte Autofahrer für sein Fahrzeug auch nach einer fachgerechten Reparatur bei einem Verkauf von einem potentiellen Käufer weniger erhalten würde, weil diesem Käufer gegenüber darauf hingewiesen werden muss, dass das Fahrzeug einen reparierten Unfallschaden hat.
Technischer Minderwert / Wertminderung:
Sollte das Fahrzeug nach der Instandsetzung immer noch Reparaturspuren bzw. Restschäden aufweisen, die irreparabel sind oder sollte das Fahrzeug nicht mehr genauso zuverlässig sein wie vor dem Unfall oder technisch minderwertig sein, so spricht man von einer technischen Wertminderung.
Wertverbesserung
Die Stellungnahme zur Wertverbesserung ist ein Bestandteil des Gutachtens vom Kfz-Sachverständigen. Ein entsprechender Betrag kann dem Geschädigten in Anrechnung gestellt werden.
Im Regelfall wird dieser Betrag von der jeweiligen Versicherung von den zu erstattenden Reparaturkosten abgezogen.
Wiederbeschaffungsaufwand
Dieser Aufwand wird in der Regel durch den Kfz-Sachverständigen ermittelt und pauschal im Schaden-Gutachten festgehalten.
Wiederbeschaffungsdauer
Hierbei hat der Kfz-Sachverständige die Aufgabe, die Höhe bzw. die Zeitdauer der Nutzungsausfallentschädigung zu ermitteln.
Wiederbeschaffungswert
Hinzu kommen der Wiederbeschaffungsaufwand und die Wiederbeschaffungsdauer. Des Weiteren berücksichtigt der Kfz-Sachverständige bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.
Wiederherstellungsaufwand
Der Wiederherstellungsaufwand ergibt sich aus der Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung, gegebenenfalls abzüglich eines Vorteilsausgleichs wie zum Beispiel einer Wertverbesserung.
Zeitwert (ZW)
Eine entscheidende Rolle spielen hier Zustand, Alter, Ausstattungsmerkmale etc.. Dabei ist u.a. der Wert am regionalen Kfz-Markt zu berücksichtigen.
Der Zeitwert wird vom Kfz-Sachverständigen ermittelt und im Schaden-Gutachten festgehalten.
Zentralruf der Versicherer
Die Rufnummer lautet 0800 – 250 260 0 (kostenfreie Servicerufnummer).
Anrufer aus dem Ausland, die die 0800er-Nummer nicht wählen können, erreichen den Zentralruf über den Anschluss +49 40 – 300 330 300.
Sie können auch ein Anfrage-Formular auf der Webseite der GDV ausfüllen. Dieses finden Sie HIER.
HINWEIS:
Die Ermittlung setzt ein berechtigtes Interesse voraus. Berechtigt sind Geschädigte oder deren Vertreter, die aufgrund eines Verkehrsunfalles Schadenersatzansprüche geltend machen wollen. Das Erschleichen einer Auskunft sowie missbräuchliche Angaben können strafrechtlich verfolgt werden.